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Frau mit Mobiltelefon vor gelbem Hintergrund
© Bild:123RF Bildagentur; Lightfieldstudios.

Das Problem ist die Struktur!

Warum die Gesetzesnovelle zur "Messenger-Überwachung“ in der beabsichtigten Form aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen ist.

Gregor Keller | Kommentar | 06. Juni 2025

Diese Gesetzesvorhaben, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst- Gesetz novelliert werden soll, zeigt die grundlegende Problematik der derzeit gegebenen Struktur des Verfassungsschutzes auf, die Sicherheitspolizei und Nachrichtendienst vermengt.

Daher wäre zunächst die klare strukturelle Trennung der kriminalpolizeilichen Aufgabe des Staatsschutzes, die in Ausübung der Sicherheitspolizei zu erfolgen hat, von jener des nachrichtendienstlichen Verfassungsschutzes geboten.

Hauptgegenstand dieses Gesetzesvorhaben ist

1. die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Überwachung verschlüsselter Nachrichten zur Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen, sowie

2. für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes, eine gesonderte Möglichkeit des Aufschubs sicherheitspolizeilichen Einschreitens oder kriminalpolizeilicher Ermittlungen, zu schaffen.
Hierzu ist grundsätzlich festzustellen, dass die Überwachung von Nachrichten einen massiven Eingriff in grund- und menschenrechtlich geschützte Rechtspositionen davon Betroffener darstellt. Daher muss das zentrale Streben darauf abzielen, Regelungen zu schaffen, die den staatspolitischen Grundsätzen des demokratisch-pluralistischen Rechtsstaats entsprechen.

Dies bedeutet vor allem, dass im staatlichen "Sicherheitssystem" aufbau- und ablauforganisatorische Strukturen gegeben sein müssen, die dem Vier-Augen-Prinzip und dem Grundsatz von Checks and Balances entsprechen.

Rechtsstaatlich bedenklich

Die zentrale Rechtsgrundlage für den Lauschangriff ist der § 136 StPO. Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage, weshalb darüber hinaus noch vergleichbare Rechtsnormen im SPG und SNG bestehen bzw. geschaffen/novelliert werden sollen.

Es erscheint rechtsstaatlich bedenklich, wenn der Exekutive de facto freigestellt wird, welcher Rechtsnorm sie sich in einem Anlassfall bedienen möchte und führt zu einer entbehrlichen Intransparenz in diesem sensiblen Rechtsbereich. Verschärft wird diese rechtsstaatlich bedenkliche Eigenartigkeit dadurch, dass es (noch immer) keine klare organisatorische Trennung des sicherheitspolizeilichen Staatsschutzes vom Verfassungsschutz, als zivilen Inlands-Nachrichtendienst, gibt.

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